Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein weist einer Radfahrerin, die sich bei einem Sturz am Kopf verletzt hatte, weil die Halterin eines parkenden Pkw’s unachtsam die FahrertĂĽr geöffnet hatte, eine 20%ige Mitschuld zu. In der UrteilsbegrĂĽndung heiĂźt es, dass zwar keine Helmpflicht bestehe, jedoch seien Fahrradfahrer im StraĂźenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt und wĂĽrden von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse empfunden. Dazu könne “nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird”. Urteil vom 5.6.13 Az 7 U 11/12
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Kommentar: Nachdem auch FuĂźgänger zuweilen von Autofahrern als “störende Hindernisse” empfunden werden, darf man wohl davon ausgehen, dass es sich auch fĂĽr FuĂźgänger sinnvoll erweisen könnte, nicht ohne Helm aus dem Haus zu gehen.